Neues Bauvertragsrecht seit 01.Januar 2018

Seit dem 01.Januar 2018 erfolgte eine  Reform des Bauvertragsrechtes mit umfangreichen Rechtsänderungen. Hier nur 3 Beispiele:

  • Der Auftraggeber muss zukünftig eine Abnahmeverweigerung begründen.
  • Der Verkäufer von Baustoffen ist verpflichtet bei Mängeln neben der Ersatzlieferung auch Aus-und Einbaukosten zu übernehmen.
  • Die Anordnungsrechte des Auftraggebers sind erstmals gesetzlich geregelt.

Bitte informieren Sie sich vor Vertragsabschluss über die Abweichungen und kontaktieren Sie im Zweifelsfall dazu einen Rechtsanwalt.

Gaston Lemmé

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