Bei Umbaumaßnahmen, wie zum Beispiel in genutzten Objekten und Einbau neuer Dachgauben, kann es bei Arbeitsunterbrechungen zu Schäden infolge Witterung kommen. Vorbeugend müssen in diesem Fall Behelfsdeckungen bzw. Behelfsabdichtungen vorgenommen werden. Unterspannungen sind dabei keine Behelfslösungen sondern gelten nur als Zusatzmaßnahme in Ergänzung zur Dachdeckung/Dachabdichtung.
Das OLG Rostock hat nunmehr unter Aktenzeichen 6 U 121/07 entschieden, dass die Wohngebäudeversicherung nicht für Schäden aufkommen muss, wenn das Dach nur notdürftig abgedeckt, das Gebäude noch eingerüstet ist und es infolge dessen zu Schäden kommt.