Seit dem 01.Januar 2018 erfolgte eine Reform des Bauvertragsrechtes mit umfangreichen Rechtsänderungen. Hier nur 3 Beispiele:
- Der Auftraggeber muss zukünftig eine Abnahmeverweigerung begründen.
- Der Verkäufer von Baustoffen ist verpflichtet bei Mängeln neben der Ersatzlieferung auch Aus-und Einbaukosten zu übernehmen.
- Die Anordnungsrechte des Auftraggebers sind erstmals gesetzlich geregelt.
Bitte informieren Sie sich vor Vertragsabschluss über die Abweichungen und kontaktieren Sie im Zweifelsfall dazu einen Rechtsanwalt.
Gaston Lemmé